Der Auftrag der Frühförderung ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art.3, Abs.3 Satz 2).
Für alle Familien besteht ein Rechtsanspruch auf Frühförderung.
Sie ist in der Regel kostenfrei.
Die rechtlichen Grundlagen einer interdisziplinären Frühförderstelle finden sich in den §§ 30 in Verbindung mit 55, 56 SGB IX sowie in der Frühförderverordnung vom 24.5.2003.
Mit dem Begriff der Komplexleistung im SGB IX hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Früherkennung und Frühförderung Leistungen im Sinne des § 26 SGB IX als medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 55, 56 SGB IX gemeinsam umfassen.
In Bayern gilt seit 19. Mai 2006 der Rahmenvertrag für interdisziplinäre Frühförderstellen in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Kostenträger für die heilpädagogische Förderung sind die überörtlichen Sozialhilfeträger (z.B. Bezirk Oberfranken) und für die medizinisch-therapeutischen Leistungen die Krankenkassen.
Bei der Antragstellung ist die Frühförderstelle behilflich.